A L L G E M E I N E G E S C H Ä F T S B E D I N G U N G E N
der MTG -
Medizinisch technische Geräte Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H.Handelsgericht Wien, FN 90155g
Landstraßer Hauptstraße 146/11/B1, 1030 Wien, Österreich
T: +43 1 597 91 52
F: +43 1 597 91 523
M:
[email protected]W: papimi.com
Fassung 4| 21.07.2022
Die nachfolgenden AGB gliedern sich folgendermaßen:
I. Allgemeine Bestimmungen für sämtliche Vertragsarten
II. Spezielle Regelungen zum Kauf von Geräten
III. Spezielle Regelungen zur Miete von Geräten
IV. Spezielle Regelungen zum Wartungsvertrag
I. Allgemeine Bestimmungen1. Geltung der AGB1.1. Die MTG - Medizinisch technische Geräte Erzeugungs- und Vertriebsgesellschaft m.b.H. (im Folgenden „Unternehmerin“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Unternehmerin und dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen werden sollte.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die aktuelle Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von der Unternehmerin ausdrücklich schriftlich zugestimmt. AGB oder ANB des Kunden widerspricht die Unternehmerin ausdrücklich.
1.3. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.4. Diese AGB richten sich vorrangig an Kunden, die Unternehmer sind. Gegenüber Konsumenten (insbesondere Unternehmer in Gründungsstadium) gelten sie nur in dem konsumentenschutzrechtlich zulässigen Umfang.
2. Vertragsgegenstand2.1. Die Unternehmerin vertreibt unter anderem unter der Bezeichnung „papimi“ Hochleistungsgeräte, die elektromagnetische Impulse direkt in die Körperzelle induzieren. Bei den Geräten handelt es sich um ein Medizinprodukt. Die aktuellen Zertifikate werden auf Anfrage des Kunden übermittelt. Die Unternehmerin vertreibt auch Produkte, welche nicht als Medizinprodukt klassifiziert sind.
2.2. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass ihm als Betreiber eines Medizinprodukts aus den medizinprodukterechtlichen Gesetzen umfangreiche Verpflichtungen treffen. Für die Einhaltung dieser Betreiber-Verpflichtungen ist der Kunde selbst verantwortlich.
2.3. Sämtliche öffentlich-rechtlichen Bewilligungen zur Aufstellung und zum Betrieb der Geräte sind vom Kunden einzuholen; diesbezügliche Steuern, Gebühren und Abgaben sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde garantiert der Unternehmerin, die berufsrechtlichen Voraussetzungen zum Betrieb der Geräte zu erfüllen. Die Unternehmerin ist nicht verpflichtet, diese Voraussetzungen zu überprüfen.
2.4. Der Kunde verpflichtet sich jederzeit, gegen Voranmeldung, der Unternehmerin Zugang zu dem Gerät zu gewähren und ihr Änderungen am Gerät zu ermöglichen, soweit dies der Umsetzung von medizinprodukterechtlichen Vorgaben oder einer höherwertigen Klassifizierung erforderlich ist.
2.5. Zu Zwecken der Verfolgbarkeit der Geräte verpflichtet sich der Kunde, jede Standortänderung des Gerätes und/oder Wechsel des Eigentümers bzw. Besitzers der Unternehmerin zu melden und/oder der Unternehmerin die Installation eines GPS-Senders zu ermöglichen.
2.6. Marketingmaßnahmen, die Kennzeichen der von der Unternehmerin vertriebenen Produkte beinhalten, sind mit der Unternehmerin zu koordinieren und von ihr freizugeben.
3. Leistungen, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden3.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen der Vertragsparteien ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Vertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung.
3.2. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Unternehmerin.
3.3. Der Kunde wird der Unternehmerin zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden.
3.4. Der Betreiber (Kunde) trägt die Verantwortung für den periodischen Beweissicherungsnachweis (jährliche Sicherheitstechnische Kontrolle - STK) gegenüber Behörden.
4. Termine4.1. Angegebene Leistungsfristen sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Unternehmerin ausdrücklich und schriftlich als solche bestätigt wurden.
4.2. Verzögert sich die Leistung der Unternehmerin aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie zB Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend.
4.3. Befindet sich die Unternehmerin in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Unternehmerin schriftlich eine Nachfrist von zumindest 2 Monaten gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
5. Zahlungen, Eigentumsvorbehalt5.1. Rechnungen der Unternehmerin sind, soferne nichts anderes vereinbart wurde, umgehend zur Zahlung fällig.
5.2. Die von der Unternehmerin gelieferten Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Unternehmerin.
5.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Unternehmerin die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben je € 15,00 sowie die tariflichen Kosten eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
5.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Unternehmerin sämtliche erbrachten Leistungen und Teilleistungen, auch im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge, sofort fällig stellen. Weiters ist die Unternehmerin nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Insbesondere ist die Unternehmerin berechtigt, bei einem Zahlungsverzug oder sonstigen wesentlichen Vertragsverletzungen des Kunden Geräte aus der Ferne zu deaktivieren.
5.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Unternehmerin für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern. Demnach gilt ein Terminverlust als vereinbart.
5.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Unternehmerin aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Unternehmerin schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
6. Entgelt6.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Entgeltanspruch der Unternehmerin mit Leistungserbringung in voller Höhe.
6.2. Die Unternehmerin ist berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
6.3. Das Entgelt versteht sich als Netto-Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe, sowie zuzüglich allfälliger weiterer behördlich vorgeschriebener Abgaben (z.B. Zoll).
6.4. Alle Leistungen der Unternehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Entgelt abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen.
6.5. Kostenvoranschläge der Unternehmerin sind unverbindlich und als Kostenschätzung zu verstehen.
6.6. Für alle beauftragten Leistungen der Unternehmerin, die vom Kunden (aus welchem Grund immer) abbestellt werden, gebührt der Unternehmerin das vereinbarte Entgelt. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen.
7. Referenz7.1. Die Unternehmerin ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die Geschäftsbeziehung zum Kunden hinzuweisen (Referenzhinweis).
7.2. Der Kunde nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Unternehmerin die Position von Geräten in einem auf der eigenen Website abrufbar gehaltenen „Finder“ (Positionsmarkierung auf einer Landkarte samt Kontaktdaten des Kunden) veröffentlicht.
8. Gewährleistung /Haftung8.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zehn Werktagen nach Übernahme, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Werktagen nach deren Erkennen, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
8.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Unternehmerin zu. Die Unternehmerin wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Unternehmerin alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat.
8.3. Die Unternehmerin ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Unternehmerin mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
8.4. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Geräte durch unautorisierte Professionisten geöffnet und unsachgemäße Veränderungen an den Geräten vorgenommen werden.
8.5. Die Haftung der Unternehmerin und die ihrer Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) ist im Grunde nach auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die die Unternehmerin zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung der Unternehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“. 8.6. Jegliche Haftung der Unternehmerin für einen entgangenen Gewinn oder entgangene Einnahmen ist ausgeschlossen.
9. Sonstiges9.1. Neben diesem Vertrag bestehen keinerlei mündliche oder schriftliche Abreden. Allfällige vor Abschluss dieses Vertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesem Vertrag stehen, verlieren bei Vertragsabschluss ihre Gültigkeit.
9.2. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; die Übersendung via Fax oder E-Mail genügt der Schriftform. All dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.
9.3. Sämtliche Mitteilungen sind, sofern gesetzlich nicht zwingend eine andere Form vorgesehen ist, schriftlich an die jeweils zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse zurichten.
9.4. Aus einem Stillschweigen der Unternehmerin zu einer bestimmten Erklärung oder Maßnahme kann kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille abgeleitet werden.
9.5. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Vertragspartner Adressenänderungen unverzüglich bekannt zu geben, widrigenfalls Mitteilungen an der zuletzt schriftlich bekannt gegebenen Adresse als rechtswirksam zugegangen gelten.
9.6. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen; in diesem Fall gelten jene Bestimmungen als vereinbart, welche rechtswirksam sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen, sofern sie der ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien dennoch entsprechen. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
9.7. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen zu wahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Die Vertragspartner verpflichten sich weiters, ihren Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen.
10. Erfüllungsort/Anwendbares Recht/Gerichtsstand10.1. Als Erfüllungsort für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen wird der Sitz der Unternehmerin in Wien vereinbart.
10.2. Für diesen Vertrag wird die Anwendung des materiellen Rechtes der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.
10.3. Für allfällige Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des in Wien sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart.
II. Spezielle Regelungen zum Kauf von papimi-Geräten11. Kaufregelungen11.1. Kaufgegenständlich sind papimi-Geräte, das sind Hochleistungsgeräte, die elektromagnetische Impulse direkt in die Körperzelle induzieren. Die Verpflichtung der Unternehmerin aus der Kaufvereinbarung umfasst die Lieferung der Geräte zum Aufstellungsort, deren Anschluss und Inbetriebnahme und die Ersteinschulung des Bedienungspersonals des Kunden.
11.2. Von den Leistungen der Unternehmerin nicht umfasst sind die Durchführung von Vorarbeiten, wie die Herstellung eines Strom- und Netzwerkanschlusses. Die Kosten hierfür hat der Kunde selbst zu tragen.
11.3. Bei der Anlieferung/Aufstellung hat der Kunde der Unternehmerin Zugang zum Aufstellungsort zu gewähren.
11.4. Nach erfolgtem Testlauf erfolgt die Übergabe des Systems, die durch ein Übernahmeprotokoll zu dokumentieren ist. Spätestens mit der Nutzung des Gerätes durch den Kunden ist die Übernahme erfolgt.
11.5. Bei Vorliegen von unwesentlichen Mängeln bei gleichzeitiger Nutzung der Geräte ist der Kunde nicht zur – auch teilweisen – Zurückhaltung von Zahlungen berechtigt.
11.6. Eventuelle Gefahren gehen ab dem Zeitpunkt der Aufstellung der Geräte am Standort auf den Kunden über.
11.7. Das Eigentum an den Geräten bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung der Unternehmerin vorbehalten. Im Falle des qualifizierten Zahlungsverzuges nach Mahnung ist die Unternehmerin berechtigt, die Geräte unter Aufrechterhaltung des Vertrages einzuziehen.
11.8. Die Unternehmerin übernimmt bei der Inbetriebnahme die Ersteinschulung und Einweisung des Betriebspersonals des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Inbetriebnahme das Betriebspersonal in ausreichender Anzahl und kostenlos zur Einschulung zur Verfügung zu stellen.
11.9. Die Unternehmerin empfiehlt dem Kunden, die Geräte angemessen zu versichern.
III. Spezielle Regelungen zur Miete von papimi Therapie-Geräten12. Mietregelungen12.1. Mietgegenständlich sind papimi Therapie-Geräte und deren Zubehör. Die Regelungen der Punkte 11.1. bis 11.5. gelten analog auch auf den Mietvertrag.
12.2. Das monatliche Mietentgelt ist, soferne nichts anderes vereinbart wurde, jeweils monatlich im Voraus zur Zahlung fällig.
12.3. Die Vertragspartner sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn der andere Vertragspartner fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
12.4. Soferne die Unternehmerin in Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden Verpflichtungen gegenüber Dritten eingegangen ist, die über das Vertragsende hinauswirken, übernimmt der Kunde diese Verpflichtungen und hält die Unternehmerin diesbezüglich schad- und klaglos.
12.5. Der Kunde ist verpflichtet, der Unternehmerin Funktionsstörungen oder Schäden an den Geräten unverzüglich bekannt zu geben.
12.6. Die Kosten einer allfälligen Vergebührung des Mietvertrages trägt der Kunde.
IV. Wartung13. Wartungsregelungen für papimi Kunden13.1. Die Unternehmerin bietet dem Kunden auf Wunsch zusätzlich einen Wartungsvertrag an.
13.2. Das Wartungsentgelt ist, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, im Voraus zu bezahlen.
13.3. Die Wartungsleistungen umfassen die vom Hersteller vorgegebenen Services, mindestens aber 1 Service vor Ort jährlich.
13.4. Von der Wartung nicht umfasst sind der Austausch von Verschleißteilen (ausgenommen, die im Wartungsvertrag angegebenen Leistungen), sowie Beschädigungen an den Geräten, die vom Kunden oder dem Betriebspersonal zu verantworten sind.